ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der Struth GmbH & Co. KG (Stand: Februar 2022)
1.1 Allgemeines - Geltungsbereich
Für alle – auch zukünftigen – Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammen nur als „Lieferungen" bezeichnet) an die in Ziffer 1.3 genannten Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diesen schriftlich zustimmen. Sie erlangen vor allem nicht deshalb schon Geltung, weil der Kunde auf seine Bedingungen verweist (z. B. in der Bestellung) und wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend als „Kunde" bezeichnet).
1.2 Angebote, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 1 Monat ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
Telefonische oder mündliche Absprachen oder Änderungen zu den bereits getroffenen Vereinbarungen und/ oder zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung.
Bei den Angaben zu Maßen und Gewichten sowie bei sonstigen technischen Angaben in unseren Broschüren, Abbildungen oder anderweitigen Darstellungen handelt es sich nur um Annäherungswerte, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind. Für den Kunden zumutbare Abweichungen von diesen Angaben behalten wir uns vor, insbesondere wenn sie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich sind, wenn sie aus technischen Gründen erfolgen oder dem Fortschritt dienen.
Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien im eigentlichen Sinne dar.
An allen von uns erstellten Vertragsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Weitergabe oder Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nicht gestattet.
1.3 Gefahrübergang, Teillieferung, Lieferfristen, Lieferverzug, Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug
Die Lieferung erfolgt gemäß FCA Kierspe(Incoterms® 2020).
Die Gefahr geht auch dann gemäß FCA Lieferwerk Kierspe (Incoterms® 2020) auf den Kunden über, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben.
Wir sind zu Teillieferungen in angemessenem Umfang und dementsprechend auch zur Stellung von Teilrechnungen berechtigt.
Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn wir haben sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt. Diese gelten nur mit dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von den benötigten Rohstoffen.
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, in jedem Fall jedoch erst nach Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen und Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei uns (wie zum Beispiel Zeichnungen oder Genehmigungen) sowie, sofern vereinbart, nach Eingang einer entsprechenden Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist mit Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten.
Bei Abrufaufträgen beträgt die Lieferfrist mindestens 6 Wochen ab Zugang des Abrufes bei uns. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Liefern wir für den Kunden in ein Konsignationslager, gilt die Entnahme als Liefertag.
Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto- Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 7 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, Embargos sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer des Ereignisses und seiner Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn das Ereignis bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
Ist die Behinderung durch das Ereignis nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in dieser Ziffer 3.7 genannten Fällen ausgeschlossen.
Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Tritt der Vorbehaltsfall ein, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so
gerät der Kunde im Zeitpunkt des Liefertermins (ohne weitere Mahnung) in Annahmeverzug,
geht die Gefahr auf den Kunden über und wir haften nicht für den Untergang oder die Beschädigung der Ware, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen,
berechnen wir die uns dadurch entstehenden Lagerkosten sowie etwaige weitere Schäden.
1.4 Preise, Zahlungen
Unsere Preise verstehen sich gemäß FCA unserem Werk in Kierspe, (Incoterms 2020®) netto in Euro zuzüglich der Kosten für die Verpackung und der am Liefertag jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Zahlungseingang auf unserem Konto.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, sämtliche Rechnungen sofort fällig zu stellen und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, sofern uns nicht ein weiterer Schaden entsteht.
Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung an uns in Verzug geraten oder erscheint die Realisierung unserer Forderungen aus anderem Grund gefährdet, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wir erbringen unsere Lieferung dann Zug um Zug gegen die Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung des Kunden. Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.
Gegen unsere Forderungen darf der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
glich nach Erhalt zu überprüfen. Sämtliche offenen Sachmängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verborgene Sachmängel sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Art des Sachmangels in der Mitteilung möglichst genau anzugeben. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für die Mängel, die hätten erkannt und gerügt werden müssen.
Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, nach seiner Wahl entweder den Kaufpreis angemessen zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe der Ziffer 7 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Es gilt der gesetzliche Begriff des Sachmangels. Mängelansprüche stehen dem Kunden daher insbesondere nicht zu bei unsachgemäßer Behandlung der Ware, bei übermäßiger Beanspruchung und sonstigen Verstößen gegen die Installations- und Betriebsanleitung, bei der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie bei übermäßigen chemischen, elektrotechnischen oder sonstigen anwendungsbedingten Einflüssen. Ferner sind Mängelansprüche ausgeschlossen bei unsachgemäßem Transport und bei fehlerhafter Wartung oder Reparatur.
Nacherfüllungskosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 5.2 zu.
Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
1.5 Haftung für Mängel
Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Sämtliche offenen Sachmängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verborgene Sachmängel sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Art des Sachmangels in der Mitteilung möglichst genau anzugeben. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für die Mängel, die hätten erkannt und gerügt werden müssen.
Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, nach seiner Wahl entweder den Kaufpreis angemessen zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe der Ziffer 7 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Es gilt der gesetzliche Begriff des Sachmangels. Mängelansprüche stehen dem Kunden daher insbesondere nicht zu bei unsachgemäßer Behandlung der Ware, bei übermäßiger Beanspruchung und sonstigen Verstößen gegen die Installations- und Betriebsanleitung, bei der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie bei übermäßigen chemischen, elektrotechnischen oder sonstigen anwendungsbedingten Einflüssen. Ferner sind Mängelansprüche ausgeschlossen bei unsachgemäßem Transport und bei fehlerhafter Wartung oder Reparatur.
Nacherfüllungskosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 5.2 zu.
Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
1.6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang der vollständigen Zahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung durch den Kunden vor.
Die Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (Vorbehaltsware) durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Materialien erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto- Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Die entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 6.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräußern. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde ist jedoch widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen. Wir können die an uns abgetretenen Forderungen dann selbst einziehen und verlangen, dass der Kunde uns hierzu die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir berechtigt, die noch unverbaute Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln, sowie diese auf eigene Kosten in ausreichender zum Wiederbeschaffungswert gegen Verlust und Beschädigung (insbesondere durch Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zu versichern und die Versicherung aufrecht zu erhalten. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums auf den Kunden an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
1.7 Allgemeine Haftung
Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlicher Vertragspflicht und zwar - soweit in Ziffer 3.8 für Verzugsschäden nicht anderweitig geregelt - beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Eine solche wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet.
In allen übrigen Fällen der einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche, die nach BGB/HGB verschuldensabhängig sind, bestehen nicht, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
Die von unseren Zulieferern, Unterauftragnehmern und Erfüllungsgehilfen verschuldeten Pflichtverletzungen haben wir nicht zu vertreten.
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, alle sonstigen Ansprüche verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer 7.5 gelten (1) im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und (2) bei arglistigem Verschwiegen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
1.8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die Zahlung und aller weiteren Pflichten ist Kierspe.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das an unserem Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
2. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Struth GmbH & Co. KG (Stand: Februar 2022)
2.1 Allgemeines - Geltungsbereich
Für alle – auch zukünftigen - Bestellungen und Aufträge von uns gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen.
Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Werkunternehmers (nachfolgend einheitlich als Lieferant bezeichnet) gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Sie erlangen vor allem nicht deshalb schon Geltung, weil der Lieferant auf seine Bedingungen verweist
(z.B. in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung) und wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
2.2 Auftragserteilung
Nur schriftliche Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Einkaufsbedingungen zu unserem Nachteil abändern, schriftlich zu bestätigen.
Der Lieferant hat jede Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.
2.3 Preise
Der in der Bestellung genannte Preis ist ein verbindlicher Festpreis. Er versteht sich DDP Empfangswerk (Incoterms® 2020) und beinhaltet sämtliche Nebenkosten wie z.B. Verpackung gemäß Ziffer 4.1, Transportkosten usw. Unser Empfangswerk ist Kierspe.
2.4 Verpackung und Versand
Die zu liefernden Ware ist handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen.
Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers, bzw. Spediteurs zu beachten.
Wir sind berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden und hierfür 1/3 des berechneten Verpackungswertes dem Lieferanten zu belasten.
2.5 Lieferzeit, Lieferung
Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Die Lieferfrist läuft vom Bestelldatum an. Für die Einhaltung eines Liefertermins oder der Lieferfrist kommt es auf den Eingang der Lieferung am Empfangswerk an.
Vereinbarte Abnahmetermine sind ebenfalls verbindlich. Der vereinbarte Abnahmetermin
ist eingehalten, wenn eine von uns hierzu bevollmächtigte Person die erfolgreiche Abnahme schriftlich bestätigt hat, z.B. durch Abzeichnung des Abnahmeprotokolls.
Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die fristgemäße Lieferung oder Leistung (nachfolgend einheitlich als Lieferung bezeichnet) ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Teillieferungen, vorzeitige Lieferung und Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Gesamtpreises der gesamten Lieferung zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens steht dem Lieferanten offen. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben zu Besteller, Bestellnummer, Artikelnummer und Liefermenge sowie der Angabe des Transportunternehmens beiliegen.
Der Zeitraum zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mangel an Energie und Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, für die Dauer des Ereignisses und seiner Auswirkungen. Beginn und Ende des Ereignisses werden wir dem Lieferanten mitteilen.
2.6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht gemäß DDP Empfangswerk (Incoterms 2020) auf uns über. Dies gilt auch, wenn wir ausnahmsweise eigene Transportpersonen einschalten.
Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, geht die Gefahr - abweichend von Ziffer 6.1. – auf uns über, wenn eine von uns hierzu bevollmächtigte Person die erfolgreiche Abnahme schriftlich bestätigt hat.
2.7 Zahlungen
Unsere Zahlung erfolgt – nach unserer Wahl – entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Die Zahlungsfrist beginnt nach vertragsgemäßem vollständigem Wareneingang oder Abnahme der Leistungen und Erhalt einer entsprechenden prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
2.8 Gewährleistung
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns frei von Rechts- und Sachmängeln ist und dem anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen technischen und Qualitätssicherungs-Normen, (z. B. DIN, EN/ISO, VDE, CE-Zeichen, ATEX- Norm) entspricht. Bei unterschiedlicher Auslegung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangsprüfung durchzuführen. Nach Eingang werden wir die Ware anhand eines Vergleiches der Lieferpapiere mit den Bestelldokumenten auf Identität und Fehlmengen, stichprobenartig auf offensichtliche Mängel sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitteilen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Diese Pflicht zur Wareneingangsprüfung entfällt ganz, wenn eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.
Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl entweder Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. Ferner sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder – sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, einen Nachfrist zu setzen – nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz für die mangelhafte Ware zu beschaffen; die hierbei entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten.
Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Nachlieferung am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Wir teilen dem Lieferanten den Verwendungsort auf Verlangen mit.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist – ab Abnahme.
Werden nach unserer Mängelrüge Liefergegenstände ausgebessert oder ersetzt, beginnt bezüglich dieses Mangels an diesen Teilen die Verjährungsfrist der Ziffer 8.5 erneut, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.
2.9 Schutzrechte
Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte (wie z. B. Patent- oder Gebrauchsmuster), sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter - auch im Verwendungsland - verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
Der Lieferant haftet jedoch nicht nach vorstehender Klausel, soweit er die Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder nicht wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.
2.10 Allgemeine Haftung
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mit verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.
Der Lieferant hat ein Verschulden der von ihm eingeschalteten Dritten, insbesondere seiner Erfüllungsgehilfen, Zulieferer und Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine angemessene Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.
Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – sind gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2.11 Geschäftsgeheimnis
Der Lieferant hat alle vertraulichen Informationen und Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle und alle weiteren Einzelheiten der Bestellung und seiner Lieferungen und Arbeiten sowie alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erhält (nachfolgend als Vertrauliche Informationen bezeichnet) als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und Dritten gegenüber geheim zu halten. Eine Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.
Sämtliche Vertraulichen Informationen sowie auch alle sonstigen Unterlagen und Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns sobald sie zur Ausführung des Auftrages nicht mehr benötigt werden ohne Aufforderung oder ansonsten jederzeit auf Verlangen kostenlos zurückzusenden. Solche Vertraulichen Informationen dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten.
Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet.
2.12 Eigentum an Fertigungsmitteln, Beistellungen
In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel (einheitlich als „Fertigungsmittel" bezeichnet) gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der
Lieferant die Fertigungsmittel von uns leiht. Die Fertigungsmittel können von uns jederzeit herausverlangt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant lagert die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen.
Unser Eigentum ist an den Fertigungsmitteln selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die Fertigungsmittel auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Der Lieferant hat sie ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Lieferant darf sie weder für eigene Zwecke verwerten noch Dritten zugänglich machen.
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren Angaben oder mit unseren Fertigungsmitteln oder nachgebauten Fertigungsmitteln angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
Stoffe und Teile, die wir beistellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Teile zu den anderen verarbeitenden Gegenständen. Wird die Sache als Hauptsache des Lieferanten angesehen, so muß er uns anteilig Miteigentum übertragen.
2.13 Bevollmächtigte des Lieferanten
Werden Bevollmächtigte des Lieferanten in unserem Werk oder bei unseren Kunden tätig, so haben sie die Hausordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er oder seine Bevollmächtigten vorsätzlich oder fahrlässig in unserem Werk oder bei unseren Kunden verursachen.
Die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien sind von einem Bevollmächtigten unseres Werkes unverzüglich nach Ausführung der Arbeiten, spätestens aber noch am Tag der Ausführung schriftlich zu bestätigen.
2.14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das an unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch auch berechtigt, an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu klagen.
Erfüllungsort für die Zahlung, Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz in Kierspe.